Flug­ver­spä­tung bei Zwi­schen­lan­dung außer­halb der EU

In einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) vom 31.5.2018
buchte eine Frau einen Flug von Berlin nach Agadir (Marokko) mit Zwi­schen­lan­dung
und Umsteigen in Casa­blanca (Marokko). Als sie sich in Casa­blanca am Flug­steig
der Maschine nach Agadir ein­fand, ver­wei­gerte die Flug­ge­sell­schaft die Beför­de­rung
mit der Begrün­dung, dass ihr Sitz­platz ander­weitig ver­geben worden sei.
Dar­ufhin flog sie mit einer anderen Maschine der Air­line und erreichte Agadir
vier Stunden später als ursprüng­lich vor­ge­sehen. Sie begehrte eine
Aus­gleichs­leis­tung wegen dieser Ver­spä­tung.

Zwar gilt die Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung nicht für Flüge, die voll­ständig
außer­halb der Euro­päi­schen Union erfolgen. Da die Flug­häfen
von Casa­blanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwend­bar­keit der
Ver­ord­nung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin – Casa­blanca und Casa­blanca
– Agadir), die Gegen­stand einer ein­zigen Buchung waren, als ein ein­ziger Flug
(mit Anschluss­flug) mit Abflugsort in einem Mit­glied­staat (Deutsch­land) anzu­sehen
oder ob sie getrennt zu betrachten sind. In diesem Fall fiele der Flug von Casa­blanca
nach Agadir nicht unter die Ver­ord­nung.

Der EuGH hat dazu ent­schieden, dass ein Aus­gleichs­an­spruch wegen großer
Ver­spä­tung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschluss­flügen in
einen Dritt­staat mit Zwi­schen­lan­dung außer­halb der EU besteht. Ein Wechsel
des Flug­zeugs bei der Zwi­schen­lan­dung ändert nichts daran, dass zwei oder
mehr Flüge, die Gegen­stand einer ein­zigen Buchung waren, als ein ein­ziger
Flug mit Anschluss­flügen anzu­sehen sind.