Rück­zah­lung einer tarif­ver­trag­li­chen Son­der­zu­wen­dung bei Aus­scheiden im Fol­ge­jahr

Mit seinem Urteil vom 27.6.2018 ent­schied das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG), dass
in Tarif­ver­trägen der Anspruch auf eine jähr­liche Son­der­zah­lung vom
Bestand des Arbeits­ver­hält­nisses zu einem Stichtag außer­halb des
Bezugs­zeit­raums im Fol­ge­jahr abhängig gemacht werden kann.

Im ent­schie­denen Fall sah der Tarif­ver­trag vor, dass der Arbeit­nehmer einen
Anspruch auf eine bis zum 1.12. zu zah­lende Son­der­zu­wen­dung hat. Diese dient
auch der Ver­gü­tung für geleis­tete Arbeit. Die Son­der­zu­wen­dung ist
vom Arbeit­nehmer zurück­zu­zahlen, wenn er in der Zeit bis zum 31.3. des
fol­genden Jahres aus eigenem Ver­schulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis
aus­scheidet. Im Oktober 2015 kün­digte der Arbeit­nehmer das Arbeits­ver­hältnis
zum 31.12.2015. Die bereits vom Arbeit­geber geleis­tete Son­der­zu­wen­dung ver­langte
dieser zurück.

Die Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung des Arbeit­neh­mers, die sich aus der tarif­ver­trag­li­chen
Stich­tags­re­ge­lung ergibt, ver­stößt nach Auf­fas­sung des BAG nicht
gegen höher­ran­giges Recht. Die tarif­ver­trag­liche Rege­lung greift zwar in
die Berufs­frei­heit der Arbeit­nehmer ein. Die Ein­schrän­kung der Berufs­frei­heit
der Arbeit­nehmer ist hier aber noch ver­hält­nis­mäßig. Die Grenzen
des gegen­über ein­seitig gestellten Rege­lungen in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen
erwei­terten Gestal­tungs­spiel­raums der Tarif­ver­trags­par­teien sind nicht über­schritten.