Form- und frist­ge­rechte Anfech­tung einer Erb­aus­schla­gung

Die form­ge­rechte Anfech­tungs­er­klä­rung bezüg­lich einer vor­aus­ge­gan­genen Erb­aus­schla­gung erfor­dert bei Abgabe der Erklä­rung in öffent­lich beglau­bigter Form den Ein­gang der Ori­gi­nal­ur­kunde beim Nach­lass­ge­richt.

Die Über­mitt­lung der als Papier­ur­kunde erstellten nota­riell beglau­bigten Anfech­tungs­er­klä­rung in Gestalt einer pdf-Datei über das beson­dere elek­tro­ni­sche Anwalts­post­fach an das Nach­lass­ge­richt reicht zur Wah­rung der erfor­der­li­chen Form für eine wirk­same Anfech­tung der Erb­aus­schla­gung nicht aus.

Die Anfech­tungs­er­klä­rung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeit­punkt, in wel­chem der Anfech­tungs­be­rech­tigte von dem Anfech­tungs­grund Kenntnis erlangt.

So hatten in dem vom Ober­lan­des­ge­richt Bam­berg ent­schie­denen Fall Geschwister eine Aus­schla­gungs­er­klä­rung ange­fochten. Eine beglau­bigte pdf-Datei ging per beson­derem Anwalts­post­fach raus und das Ori­ginal wurde per Post hin­ter­her­ge­schickt. Dieses kam jedoch nach Ablauf der Frist beim zustän­digen Gericht an und konnte damit die Erb­aus­schla­gung nicht mehr auf­heben.