Hälf­tige Haf­tung bei Unfall auf einem Park­platz

Auf Fahr­gassen eines Park­platzes, die vor­rangig der Park­platz­suche dienen und nicht dem flie­ßenden Ver­kehr, gilt nicht die Vor­fahrts­regel „rechts vor links“. Die Fahrer sind viel­mehr ver­pflichtet, defensiv zu fahren und die Ver­stän­di­gung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) hat mit seiner Ent­schei­dung vom 22.6.2022 eine hälf­tige Haf­tungs­quote für die Unfall­folgen auf einem Park­platz eines Bau­marktes aus­ge­spro­chen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die ange­legten Fahr­spuren ein­deutig und unmiss­ver­ständ­lich Stra­ßen­cha­rakter haben und sich bereits aus ihrer bau­li­chen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche von freien Park­plätzen dienen, son­dern der Zu- und Abfahrt der Fahr­zeuge.