Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz zum 1.1.2023

Das Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz tritt zum 1.1.2023 in Kraft und gilt für in Deutsch­land ansäs­sige Unter­nehmen ab einer Größe von 3.000 Mit­ar­bei­tern (ab 1.1.2024: 1.000 Mit­ar­beiter). Diese werden dazu ver­pflichtet, ihrer men­schen­recht­li­chen Ver­ant­wor­tung und Sorg­falts­pflicht in ihren Lie­fer­ketten besser nach­zu­kommen. Zu den Sorg­falts­pflichten der Unter­nehmen zählen:

  • Ein­rich­tung eines Risi­ko­ma­nage­ments und Durch­füh­rung einer Risi­ko­ana­lyse
  • Ver­ab­schie­dung einer Grund­satz­er­klä­rung der unter­neh­me­ri­schen Men­schen­rechts­stra­tegie
  • Ver­an­ke­rung von Prä­ven­ti­ons­maß­nahmen im eigenen Geschäfts­be­reich und gegen­über unmit­tel­baren Zulie­fe­rern
  • sofor­tige Ergrei­fung von Abhil­fe­maß­nahmen bei fest­ge­stellten Rechts­ver­stößen
  • Ein­rich­tung eines Beschwer­de­ver­fah­rens im Falle von Rechts­ver­stößen
  • Doku­men­ta­tions- und Berichts­pflicht für die Erfül­lung der Sorg­falts­pflichten

Die Ver­ant­wor­tung der Unter­nehmen erstreckt sich auf die gesamte Lie­fer­kette, wobei die Unter­neh­mens­ver­ant­wor­tung nach dem Grad der Ein­fluss­mög­lich­keit abge­stuft ist. 

Die Ele­mente men­schen­recht­li­cher Sorg­falt gelten zunächst für die Unter­nehmen selbst sowie für unmit­tel­bare Zulie­ferer. Men­schen­rechts­ri­siken bei mit­tel­baren Zulie­fe­rern, d. h. in den tie­feren Glie­dern der Lie­fer­kette, müssen ana­ly­siert und adres­siert werden, wenn Unter­nehmen dar­über sub­stan­ti­iert Kenntnis erlangen. Auch wenn kleine und mitt­lere Unter­nehmen nicht direkt unter das Gesetz fallen, sind sie doch ggf. als Zulie­ferer für grö­ßere Abnehmer ihrer Pro­dukte und Dienst­leis­tungen in die The­matik invol­viert.