Nach­weis der betrieb­li­chen Nut­zung für Investi­tions­abzugs­beträge und Sonder-AfA

Steu­er­pflich­tige, die einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag (IAB) und die Sonder-AfA nach § 7g EStG in Anspruch nehmen möchten, müssen bedenken, dass dies ledig­lich für beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens mög­lich ist, wenn diese fast aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt werden. Die Pri­vat­nut­zung darf 10 % der Gesamt­nut­zung nicht über­steigen. Dies führt ins­be­son­dere bei Pkw in der Praxis häufig zu Schwie­rig­keiten, die jewei­ligen Nut­zungs­an­teile nach­zu­weisen.

Als Nach­weis für den Anteil der pri­vaten Nut­zung eignet sich ein ord­nungs­gemäß geführtes Fahr­ten­buch grund­sätz­lich am besten. Wendet der Steu­er­pflich­tige dagegen die 1 %-Rege­lung an, besagt dies nur, dass die betrieb­liche Nut­zung mehr als 50 % beträgt. Ob aller­dings eine Pri­vat­nut­zung von weniger als 10 % vor­liegt, lässt sich daraus nicht ableiten. Bei Anwen­dung der 1 %-Rege­lung geht die Finanz­ver­wal­tung daher grund­sätz­lich von einem schäd­li­chen Nut­zungs­um­fang aus.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.3.2022 zu dieser The­matik Stel­lung genommen. Ein selbst­stän­diger Unter­nehmer bil­dete IAB für zukünf­tige Käufe von Pkw und kaufte diese schließ­lich auch zu den geplanten Zeit­punkten mit Abzug der Sonder-AfA. Für den gesamten Fuhr­park wird die 1%-Regelung ange­wandt, Fahr­ten­bü­cher werden nicht geführt. Aus diesem Grund ver­sagte das Finanzamt IAB und Sonder-AfA, hier könne nicht von einer fast aus­schließ­lich betrieb­li­chen Nut­zung aus­ge­gangen werden.

Das Finanz­ge­richt Münster über­nahm in seinem Urteil (Urt. v. 10.7.2019 – 7 K 2862/​17 E) diese Auf­fas­sung. Der BFH gab der Revi­sion jedoch statt und hob das Urteil des Finanz­ge­richts auf. Dieses hat nun­mehr erneut über den Sach­ver­halt zu ent­scheiden.

Der BFH führt aus, dass das Finanz­ge­richt zwar richtig fest­ge­stellt habe, dass keine Fahr­ten­bü­cher als Nach­weis vor­lagen, trotzdem sei die Aner­ken­nung von IAB und Sonder-AfA mög­lich, da das Vor­legen anderer Beweise zulässig sei. Mit Ver­weis auf die lau­fende Recht­spre­chung des BFH lasse sich fest­stellen, dass es bei den erfor­der­li­chen Nach­weisen keine Beschrän­kung auf Fahr­ten­bü­cher gebe, ebenso fehle es an einer ent­spre­chenden gesetz­li­chen Vor­schrift.

Hin­weis: Bei Kapi­tal­ge­sell­schaften gibt es – anders als bei Per­so­nen­ge­sell­schaften und Ein­zel­un­ter­nehmen – keine Pri­vat­sphäre, daher ist hier immer von einer voll­stän­digen betrieb­li­chen Nut­zung des Pkws aus­zu­gehen.