Zumut­bare Eigen­be­las­tung bei Kranken- und Pfle­ge­kosten – erneute Ver­fas­sungs­be­schwerde anhängig

Steu­er­pflich­tige haben die Mög­lich­keit außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen (agB) steu­er­min­dernd in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung anzu­geben. Obwohl sich die Höhe der Kosten bei unter­schied­li­chen Steu­er­pflich­tigen ähnelt, ist die Aus­wir­kung durch die Berück­sich­ti­gung einer zumut­baren Eigen­be­las­tung unter­schied­lich. Die Berech­nung erfolgt im jewei­ligen Ein­zel­fall nach dem aktu­ellen Gesamt­be­trag der Ein­künfte, der Anzahl der Kinder und dem Fami­li­en­stand. Dadurch wird nur der Betrag der agB steu­er­min­dernd ange­setzt, wel­cher die zumut­bare Eigen­be­las­tung über­steigt.

Diese Kür­zung um die zumut­bare Eigen­be­las­tung, ins­be­son­dere bei Krank­heits- und Pfle­ge­kosten, ist bereits länger umstritten. Es wird damit argu­men­tiert, dass die vor­ge­nom­mene Kür­zung ver­fas­sungs­widrig sei, weil Auf­wen­dungen betref­fend des Gesund­heits- und Pfle­ge­zu­stands einen Teil des Exis­tenz­mi­ni­mums aus­ma­chen und damit nicht gekürzt werden dürften.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat mit zwei Beschlüssen vom 1.9.2021 und 4.11.2021 seine bis­he­rige Recht­spre­chung bestä­tigt, wonach die Kür­zung rech­tens sei. Dar­aufhin hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen im März 2022 ver­an­lasst, dass Steu­er­ver­an­la­gungen in diesem Punkt künftig nicht mehr vor­läufig ergehen sollen. Gegen den Beschluss des BFH vom 1.9.2021 ist mitt­ler­weile Ver­fas­sungs­be­schwerde ein­ge­legt worden). Steu­er­pflich­tige können sich auf dieses Ver­fahren berufen und Ruhen des Ver­fah­rens erwirken.

Im Falle lau­fender Ein­spruchs- und Ände­rungs­an­träge haben die obersten Finanz­be­hörden der Länder im April 2022 eine All­ge­mein­ver­fü­gung erlassen, wonach alle Ein­sprüche und Ände­rungs­an­träge zurück­zu­weisen sind, soweit diese sich mit einem Ver­stoß gegen das Grund­ge­setz begründen. Die Kla­ge­frist beträgt ein Jahr.

Bitte wenden Sie sich in ent­spre­chenden Fällen an Ihren steu­er­li­chen Berater, um das wei­tere ver­fah­rens­recht­liche Vor­gehen abzu­spre­chen.