Auf­tei­lungs­gebot bei Ver­mie­tungen mit Neben­leis­tungen

Von Unter­neh­mern aus­ge­führte Leis­tungen werden im Umsatz­steu­er­recht in Haupt- und Neben­leis­tungen ein­ge­teilt. Die Neben­leis­tungen teilen als unselbst­stän­dige Leis­tungen das Schicksal der Haupt­leis­tung. Für sie gilt damit auch der maß­geb­liche Steu­er­satz der Haupt­leis­tung. Es ist aber nicht immer ein­deutig zu beur­teilen, ob eine ein­heit­liche oder meh­rere getrennt zu besteu­ernde Leis­tungen vor­liegen.

Ein Fall zu dieser Pro­ble­matik lag dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) kürz­lich vor. Dabei ging es um Betreiber eines Hotels, welche in der Umsatz­steu­er­erklä­rung die Über­nach­tungen dem ermä­ßigten Steu­er­satz unter­warfen, ebenso wie die dazu­ge­hö­rigen Leis­tungen für Früh­stück und Spa als Neben­leis­tungen. Das Finanzamt kam bei der Über­prü­fung zum Ergebnis, dass jede Leis­tung für sich zu beur­teilen sei. Dem­nach gilt für Früh­stück und Spa der regu­läre und für die Ver­mie­tungs­leis­tung der ermä­ßigte Steu­er­satz. In diesem Fall gelte das natio­nale Auf­tei­lungs­gebot für Leis­tungen, die nicht unmit­telbar der Ver­mie­tung dienen.

Der BFH wider­sprach der Begrün­dung und ließ den Antrag der Hotel­be­treiber auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu, da die Rechts­lage zu der The­matik noch nicht ein­deutig rich­ter­lich geklärt sei. Zusatz­leis­tungen, wie Früh­stück oder Well­ness­an­ge­bote, gehörten nicht zur unmit­tel­baren Ver­mie­tungs­leis­tung (Beher­ber­gung).

Bis vor einigen Jahren galt es als uni­ons­kon­form, dass Leis­tungen dieser Art auf­ge­teilt und somit unter­schied­lich besteuert werden. Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hat sich jedoch in der Rechts­sache “Sta­dion Ams­terdam” bereits im Jahr 2018 gegen das Auf­tei­lungs­gebot aus­ge­spro­chen. Eine Ent­schei­dung durch den EuGH, ob das natio­nale Auf­tei­lungs­gebot mit dem Uni­ons­recht kon­form ist, steht noch aus. Bis dahin sollten ähn­lich gela­gerte Fälle offen­ge­halten werden.