Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Abgel­tungs­steuer

Mit der Abgel­tung­s­teuer sind wohl schon viele Bürger in Berüh­rung gekommen ohne es gemerkt zu haben. Das liegt daran, dass bei­spiels­weise mit dem Erhalt von Zinsen schon die ent­spre­chende Kapi­tal­ertrag­steuer von 25 % durch die aus­zah­lende Bank ein­be­halten wurde. Die Erträge sind also schon „abge­golten” und damit auch nicht mehr erklä­rungs­pflichtig. Wessen per­sön­li­cher Steu­er­satz geringer ist als 25 %, hat jedoch die Mög­lich­keit sich die über­zahlte Kapi­tal­ertrag­steuer durch die Güns­ti­ger­prü­fung beim Finanzamt zurück­zu­holen.

Die Abgel­tung­s­teuer steht aber in der Kritik ver­fas­sungs­widrig zu sein. Durch einen Rechts­streit hat das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt (FG) diese Frage dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) vor­ge­legt. Es ist der Auf­fas­sung, dass die Abgel­tung­s­teuer zu einer Ungleich­be­hand­lung führt, welche nicht mit dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz des Grund­ge­setzes ver­einbar ist. So werden Steu­er­pflich­tige, welche nur Kapi­tal­ein­künfte erzielen, nur mit 25 % beschwert, andere Steu­er­pflich­tige ohne Kapi­tal­ein­künfte dagegen müssen ihre Ein­künfte mit bis zu 45 % besteuern lassen. Für diese Ungleich­be­hand­lung gäbe es keine Recht­fer­ti­gungs­gründe.

Ursprüng­lich wurde die Abgel­tung­s­teuer geschaffen, um die Besteue­rung für die Steu­er­pflich­tigen zu ver­ein­fa­chen und Deutsch­land als Finanz­platz attrak­tiver zu machen. Nachdem es vor einigen Jahren noch keine Mög­lich­keit gab, die im Aus­land erzielten Kapi­tal­ein­künfte der deut­schen Bürger steu­er­lich zu über­prüfen, sollte so die Besteue­rung sicher­ge­stellt und Steu­er­hin­ter­zie­hung ent­ge­gen­ge­steuert werden. Nach Auf­fas­sung des FG sind diese Gründe inzwi­schen hin­fällig. Das BVerfG wird die Ver­fas­sungs­taug­lich­keit nun über­prüfen müssen.