Abzin­sung von unver­zins­li­chen Ver­bind­lich­keiten

Im Rahmen des 4. Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setzes hat der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags den vom Bun­desrat gefor­derten Weg­fall der Abzin­sung von unver­zins­li­chen Ver­bind­lich­keiten in der Steu­er­bi­lanz umge­setzt. Damit sind unver­zins­liche Ver­bind­lich­keiten mit einer Lauf­zeit von mehr als 12 Monaten in der Steu­er­bi­lanz nicht mehr mit 5,5 % abzu­zinsen. Dies gilt für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2022 enden, oder auf Antrag für Wirt­schafts­jahre, die bereits davor enden und deren Ver­an­la­gungen noch nicht bestands­kräftig geworden sind.

Anmer­kung: Das Abzin­sungs­gebot bei Rück­stel­lungen bleibt dagegen unver­än­dert bestehen. Beim Weg­fall der Abzin­sung von Ver­bind­lich­keiten sind ferner die Aus­wir­kungen auf die Zins­schranke zu beachten.