Fort­füh­rung der Tätig­keit trotz Ver­äu­ße­rung der frei­be­ruf­li­chen Praxis

Bei der Ver­äu­ße­rung einer Praxis aus einer selbst­stän­digen Tätig­keit ent­steht i. d. R. ein steu­er­lich zu berück­sich­ti­gender Ver­äu­ße­rungs­ge­winn. Damit dieser auch steu­er­be­güns­tigt behan­delt wird, müssen die bis­he­rige Tätig­keit für eine gewisse Zeit in dem ört­li­chen Bereich ein­ge­stellt sowie die wesent­li­chen Betriebs­grund­lagen ver­äu­ßert werden. Dazu gehören auch die imma­te­ri­ellen Wirt­schafts­güter, wie z. B. ein Man­danten- oder Pati­en­ten­stamm und der Pra­xis­wert.

Unschäd­lich für eine steu­er­be­güns­tigte Ver­äu­ße­rung ist, wenn zwar die eigent­liche Praxis ver­äu­ßert wurde, die bis­he­rige Tätig­keit aber gering­fügig von dem Ver­äu­ßerer wei­ter­ge­führt wird. Dies gilt jedoch nur, solange die darauf ent­fal­lenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Ein­nahmen aus­ma­chen.

Die Finanz­ver­wal­tung ging bisher davon aus, dass die Hin­zu­ge­win­nung neuer Man­date im Rahmen der gering­fü­gigen Tätig­keit einen schäd­li­chen Vor­gang bei der begüns­tigten Pra­xis­ver­äu­ße­rung dar­stellt. Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs in seinem Urteil vom 11.2.2020 schadet das Aus­nutzen alter Bezie­hungen, um neue Man­date hin­zu­zu­ge­winnen, nicht dem Vor­gang der steu­er­be­güns­tigten Ver­äu­ße­rung, solange der gering­fü­gige Umfang nicht über­schritten wird. Dem hat sich nun­mehr die Finanz­ver­wal­tung mit Schreiben vom 14.5.2020 ange­schlossen.