Frist­lose Kün­di­gung wegen eigen­mäch­tiger Urlaubs­nahme

Ein unent­schul­digtes Fehlen eines Arbeit­neh­mers und eine eigen­mäch­tige Urlaubs­nahme sind geeignet, eine „frist­lose“ Kün­di­gung aus wich­tigem Grund aus­zu­spre­chen.

Ein Arbeit­nehmer ist auch dann grund­sätz­lich nicht berech­tigt, sich selbst zu beur­lauben oder frei­zu­stellen, wenn er mög­li­cher­weise einen Anspruch auf Ertei­lung von Urlaub oder eine Frei­stel­lung gehabt hätte. Ein sol­cher Anspruch ist im Wege des gericht­li­chen Rechts­schutzes, ggf. im Wege einer einst­wei­ligen Ver­fü­gung, durch­zu­setzen, nicht aber durch eigen­mäch­tiges Han­deln.