Kein gesetz­li­cher Min­dest­lohn für Pflicht­prak­tikum

Prak­ti­kanten, die ein Pflicht­prak­tikum absol­vieren, das nach einer hoch­schul­recht­li­chen Bestim­mung Zulas­sungs­vor­aus­set­zung für die Auf­nahme eines Stu­diums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts in ihrem Urteil vom 19.1.2022.

Der Aus­schluss von Ansprü­chen auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn umfasst nicht nur obli­ga­to­ri­sche Prak­tika wäh­rend des Stu­diums, son­dern auch solche, die in Stu­di­en­ord­nungen als Vor­aus­set­zung zur Auf­nahme eines bestimmten Stu­diums ver­pflich­tend vor­ge­schrieben sind. Dem steht nicht ent­gegen, dass – wie im ent­schie­denen Fall – die Stu­di­en­ord­nung von einer pri­vaten staat­lich aner­kannten Uni­ver­sität erlassen wurde.