Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung bei Betriebs­ein­schrän­kung infolge COVID-19

In einem vom Thü­ringer Ober­lan­des­ge­richt am 17.12.2021 ent­schie­denen Fall durfte ein Hotel infolge der vom Land­ratsamt Wart­burg­kreis erlas­senen All­ge­mein­ver­fü­gung vom 19.3.2020 in der Zeit vom 19.3.2020 bis zum 15.5.2020 keine Über­nach­tungen für tou­ris­ti­sche Zwecke anbieten. Aus dem zwi­schen der Hotel­un­ter­neh­merin und einer Ver­si­che­rung bestehenden Ver­si­che­rungs­ver­trag, der sich auch auf Betriebs­schlie­ßungs­schäden erstreckt, ver­langte sie eine Zah­lung von 64.000 €.

Das Thü­ringer Ober­lan­des­ge­richt kam zu dem Urteil, dass die Unter­neh­merin auf Grund­lage des Ver­si­che­rungs­ver­trags und der ver­ein­barten Ver­si­che­rungs­be­din­gungen keinen Anspruch auf die Zah­lung hat. Der Ver­si­che­rungs­fall war nicht ein­ge­treten. Die ver­ein­barten Ver­si­che­rungs­be­din­gungen sahen näm­lich eine Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rers nur vor, wenn eine Behörde auf­grund des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes den Betrieb bzw. eine Betriebs­stätte schließt oder ein Tätig­keits­verbot gegen sämt­liche Betriebs­an­ge­hö­rigen erlässt.

Ein sol­cher Fall lag hier nicht vor, weil der Hotel­be­trieb nicht ins­ge­samt unter­sagt wurde und wei­terhin Über­nach­tungen zu nicht tou­ris­ti­schen Zwe­cken, z. B. für Geschäfts­rei­sende, erlaubt waren. Der Anteil der Buchungen für geschäft­liche Zwecke lag 2019 bei ca. 58 % und 2018 bei 56 %. Daher war auch nicht von einer fak­ti­schen Betriebs­schlie­ßung durch das behörd­liche Teil­verbot aus­zu­gehen.