Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und
dieses Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann wirksam fristlos
gekündigt werden.
In dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) am 23.8.2017 entschiedenen
Fall hatte ein Arbeitnehmer ein Gespräch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat
heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen. Nach dem Gespräch erfuhr der
Arbeitgeber von dieser Tatsache und sprach daraufhin eine fristlose außerordentliche
Kündigung aus.
Zu Recht, wie das LAG bestätigte. Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs
verletzte das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer
nach dem Grundgesetz. Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der
Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob
Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder
der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.
Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und
des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit
(hier 25 Jahre)überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des
Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass
die Aufnahmefunktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen.