Durch das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur
Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen müssen die geldwäscherechtlich
Verpflichteten strengere Vorgaben, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen,
beachten.
Kern des Gesetzes – dem der Bundesrat am 2.6.2017 zustimmte – ist die Einrichtung
einer Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zentralstelle
nimmt geldwäscherechtliche Meldungen entgegen, analysiert diese und leitet
sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die
zuständigen Stellen. Alle wirtschaftlich Berechtigten werden in einem elektronischen
Transparenzregister erfasst. Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten
wird erweitert.
Dieses Gesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Es sieht vor, dass nicht nur
Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern
alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete
gelten. Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung zu mindern, werden Güterhändler vom Geldwäschegesetz
erfasst, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 € oder mehr tätigen
oder entgegennehmen. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich
mit Gütern handeln. Der Entwurf wurde per Änderungsantrag in diesem
Bereich dahingehend abgeändert, dass Händler in „atypischen Fällen”
keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen.
Lotterien, die nicht im Internet veranstaltet werden, wurden aus dem Anwendungsbereich
des Geldwäschegesetzes herausgenommen, selbst wenn eine Teilnahme über
das Internet möglich ist. Ebenfalls aus dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes
herausgenommen wurden Geldspielgeräte.