Geld­wä­sche­be­kämp­fung wird inten­si­viert

Durch das Gesetz zur Umset­zung der vierten EU-Geld­wä­sche­richt­linie, zur
Aus­füh­rung der EU-Geld­trans­fer­ver­ord­nung und zur Neu­or­ga­ni­sa­tion der Zen­tral­stelle
für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen müssen die geld­wä­sche­recht­lich
Ver­pflich­teten stren­gere Vor­gaben, etwa bei grenz­über­schrei­tenden Kor­re­spon­denz­be­zie­hungen,
beachten.

Kern des Gesetzes – dem der Bun­desrat am 2.6.2017 zustimmte – ist die Ein­rich­tung
einer Zen­tral­stelle für Finanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chungen. Die Zen­tral­stelle
nimmt geld­wä­sche­recht­liche Mel­dungen ent­gegen, ana­ly­siert diese und leitet
sie bei einem Ver­dacht auf Geld­wä­sche oder Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung an die
zustän­digen Stellen. Alle wirt­schaft­lich Berech­tigten werden in einem elek­tro­ni­schen
Trans­pa­renz­re­gister erfasst. Der Kreis der geld­wä­sche­recht­lich Ver­pflich­teten
wird erwei­tert.

Dieses Gesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Es sieht vor, dass nicht nur
Spiel­banken, Ver­an­stalter und Ver­mittler von Glücks­spiel im Internet, son­dern
alle Ver­an­stalter und Ver­mittler von Glücks­spielen nun­mehr als Ver­pflich­tete
gelten. Um die mit hohen Bar­zah­lungen ver­bun­denen Risiken bezüg­lich Geld­wä­sche
und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung zu min­dern, werden Güter­händler vom Geld­wä­sche­ge­setz
erfasst, wenn sie Bar­zah­lungen in Höhe von 10.000 € oder mehr tätigen
oder ent­ge­gen­nehmen. Als Güter­händler gelten alle Per­sonen, die gewerb­lich
mit Gütern han­deln. Der Ent­wurf wurde per Ände­rungs­an­trag in diesem
Bereich dahin­ge­hend abge­än­dert, dass Händler in „aty­pi­schen Fällen”
keinen Geld­wä­sche­be­auf­tragten bestellen müssen.

Lot­te­rien, die nicht im Internet ver­an­staltet werden, wurden aus dem Anwen­dungs­be­reich
des Geld­wä­sche­ge­setzes her­aus­ge­nommen, selbst wenn eine Teil­nahme über
das Internet mög­lich ist. Eben­falls aus dem Anwen­dungs­be­reich des Geld­wä­sche­ge­setzes
her­aus­ge­nommen wurden Geld­spiel­ge­räte.