Neu­re­ge­lungen bei den GWG und Sanie­rungs­er­trägen durch das Gesetz gegen schäd­liche Steu­er­prak­tiken

Mit dem vom Bun­desrat am 2.6.2017 ver­ab­schie­deten Gesetz gegen schäd­liche
Steu­er­prak­tiken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sungen werden die steu­er­liche
Abzugs­mög­lich­keit für Lizenz­auf­wen­dungen und andere Auf­wen­dungen für
Rech­te­über­las­sungen, die beim Emp­fänger nicht oder nur niedrig besteuert
werden, ein­ge­schränkt.

Dar­über hinaus sind in dem Geset­zes­paket ver­schie­dene Maß­nahmen
ent­halten, die für die meisten Steu­er­pflich­tigen inter­es­sant sein dürften.
Dazu gehören

  • die Anhe­bung der Grenze für gering­wer­tige Wirt­schafts­güter (GWG)
    zur Sofort­ab­schrei­bung von 410 € auf 800 €,
  • die Anhe­bung der unteren Wert­grenze zur Bil­dung eines Sam­mel­pos­tens bei
    GWG von 150 € auf 250 € sowie
  • die Ein­füh­rung einer Steu­er­be­freiung von Sanie­rungs­er­trägen unter
    Ver­hin­de­rung von Dop­pel­be­güns­ti­gungen.

Seit der Ent­schei­dung des Großen Senats des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 28.11.2016
zur Steu­er­be­freiung von Sanie­rungs­ge­winnen sind Steu­er­pflich­tige ver­un­si­chert,
ob die bis­he­rige Ver­wal­tungs­re­ge­lung weiter anzu­wenden ist. Die Steu­er­frei­heit
für Erträge aus unter­neh­mens­be­zo­genen Sanie­rungen ist nun­mehr im Gesetz
auf­ge­nommen worden. Neben dem Ertrag aus der Sanie­rung eines sanie­rungs­be­dürf­tigen
und sanie­rungs­fä­higen Unter­neh­mens ist auch die Schul­den­be­freiung im Rahmen
eines Insol­venz­ver­fah­rens begüns­tigt. Hier kommt es zu einer rück­wir­kenden
Anwen­dung der Rege­lungen nach dem 8.2.2017. Zu deren Gül­tig­keit bedarf
es jedoch noch der Zustim­mung durch die Euro­päi­sche Kom­mis­sion.

Dieses Gesetz tritt grund­sätz­lich am Tag nach der Ver­kün­dung in Kraft.
Die Anpas­sung der GWG-Grenzen gilt jeweils für Anschaf­fungen bzw. Her­stel­lungen
nach dem 31.12.2017.