Steu­er­um­ge­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz – Neu­re­ge­lungen auch bei der Steu­er­klas­sen­wahl und dem Kin­der­geld

Am 2.6.2017 pas­sierte das soge­nannte Steu­er­um­ge­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz
(StUmgBG) den Bun­desrat. Es ent­hält eine Viel­zahl an steu­er­li­chen Anpas­sungen
und Ände­rungen quer durch die Steu­er­ge­setze.

Vor­ran­giges Ziel des Gesetzes ist es, die Mög­lich­keiten einer Steu­er­um­ge­hung
mit­tels sog. „Brief­kas­ten­firmen” zu erschweren. Durch erhöhte
Trans­pa­renz, ver­bunden mit erwei­terten Mit­wir­kungs­pflichten, sowohl durch die
Steu­er­pflich­tigen als auch durch Dritte (Banken), sowie neuer Ermitt­lungs­be­fug­nisse
der Finanz­be­hörden sollen Domi­zil­ge­sell­schaften künftig wirk­samer
erkannt werden können. Damit steigt das Ent­de­ckungs­ri­siko und erhöht
dadurch auch die prä­ven­tive Wir­kung.

Zu den wich­tigsten vor­ge­se­henen Maß­nahmen zählen:

  • Das sog. steu­er­liche Bank­ge­heimnis wird auf­ge­hoben.
  • Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen durch die Finanz­be­hörden werden klarer defi­niert.
    Ermitt­lungen „ins Blaue hinein” bleiben aber wei­terhin unzu­lässig.
  • Das Kon­ten­ab­ruf­ver­fahren für Besteue­rungs­zwecke wird auf die Erhe­bung
    von Rück­for­de­rungs­an­sprü­chen für bun­des­ge­setz­lich gere­gelte
    Steu­er­erstat­tungen und Steu­er­ver­gü­tungen (z. B. Kin­der­geld) aus­ge­weitet.
    Künftig können auch Fälle ermit­telt werden, in denen ein inlän­di­scher
    Steu­er­pflich­tiger Ver­fü­gungs­be­rech­tigter oder wirt­schaft­lich Berech­tigter
    eines Kontos oder Depots einer natür­li­chen Person, Per­so­nen­ge­sell­schaft,
    Kör­per­schaft, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Ver­mö­gens­masse mit Wohn­sitz,
    gewöhn­li­chem Auf­ent­halt, Sitz, Haupt­nie­der­las­sung oder Geschäfts­lei­tung
    außer­halb des Gel­tungs­be­reichs der Abga­ben­ord­nung ist.
  • Das Bun­des­zen­tralamt für Steuern kann auf sämt­liche in der Kon­ten­abruf-Datei
    ent­hal­tene Daten zugreifen.
  • Die Auf­be­wah­rungs­frist für Kon­ten­ab­ruf­daten bei Kre­dit­in­sti­tuten nach
    einer Kon­ten­auf­lö­sung wird auf 10 Jahre ver­län­gert.
  • Die Anzei­ge­pflicht für den Erwerb von qua­li­fi­zierten Betei­li­gungen
    an aus­län­di­schen Gesell­schaften wird ver­ein­heit­licht und gilt ins­be­son­dere
    für unmit­tel­bare und mit­tel­bare Betei­li­gungen glei­cher­maßen – bereits
    ab einer 10 %igen Betei­li­gung.
  • Künftig müssen auch Geschäfts­be­zie­hungen zu Per­so­nen­ge­sell­schaften,
    Kör­per­schaften, Per­so­nen­ver­ei­ni­gungen oder Ver­mö­gens­massen in Dritt­staaten
    (Dritt­staat-Gesell­schaft), auf die unmit­telbar oder mit­telbar beherr­schender
    Ein­fluss besteht, ange­zeigt werden. Pflicht­ver­let­zungen können mit Buß­gel­dern
    bis zu 25.000 € belegt werden.
  • Steu­er­pflich­tige, die allein oder zusammen mit nahe­ste­henden Per­sonen unmit­telbar
    oder mit­telbar einen beherr­schenden oder bestim­menden Ein­fluss auf gesell­schafts­recht­liche,
    finan­zi­elle oder geschäft­liche Ange­le­gen­heiten einer Dritt­staat-Gesell­schaft
    aus­üben können, müssen Unter­lagen 6 Jahre lang auf­be­wahren
    und Außen­prü­fungen ohne Begrün­dung zulassen.
  • In Zukunft werden Banken umfang­rei­cher in Anspruch genommen. Im Rahmen der
    Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung müssen Kre­dit­in­sti­tute auch das steu­er­liche
    Iden­ti­fi­ka­ti­ons­merkmal des Kon­to­in­ha­bers und das jedes anderen Ver­fü­gungs­be­rech­tigten
    bzw. jedes anderen wirt­schaft­lich Berech­tigten erheben und auf­zeichnen und
    die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer kon­ti­nu­ier­lich über­wa­chen und aktua­li­sieren.
    Aus­ge­nommen sind Kon­su­men­ten­kre­dite bis max. 12.000 €.
  • Im Falle einer Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­län­gert sich die Zah­lungs­ver­jäh­rungs­frist
    von 5 auf 10 Jahre.
  • Die fort­ge­setzte Steu­er­hin­ter­zie­hung durch ver­deckte Geschäfts­be­zie­hungen
    zu einer beherrschten Dritt­staat-Gesell­schaft wurde in den Katalog der beson­ders
    schweren Fälle einer Steu­er­hin­ter­zie­hung auf­ge­nommen; eine straf­be­frei­ende
    Selbst­an­zeige hierzu wird aus­ge­schlossen.

Mit dem Gesetz sind neben den Maß­nahmen zur Bekämp­fung der Steu­er­um­ge­hung
noch wei­tere Ände­rungen beschlossen worden, die nichts mit Steu­er­um­ge­hung
zu tun haben. So wurde über­ra­schend noch eine Ände­rung zum Kin­der­geld
ein­ge­fügt, mit der ein Kin­der­geld­an­trag nur noch für 6 Monate rück­wir­kend
gestellt werden kann.
Neu auf­ge­nommen wurde auch eine Daten­über­mitt­lung
durch das Bun­des­zen­tralamt für Steuern an die Fami­li­en­kasse. Des Wei­teren
erfolgt künftig die Ein­stu­fung beider Ehe­gatten nach der Heirat auto­ma­tisch
in Steu­er­klasse IV. Dies gilt auch, wenn nur einer der beiden ein Gehalt bezieht.

Ein Steu­er­be­scheid kann in Zukunft zugunsten des Steu­er­pflich­tigen auf­ge­hoben
oder geän­dert werden, wenn die über­mit­telten Daten zu seinen Ungunsten
unrichtig sind. Das gilt jedoch nur, wenn diese Daten rechts­er­heb­lich sind.

Inkraft­treten: Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Ver­kün­dung in
Kraft. Die Ände­rungen zum Kin­der­geld und der steu­er­li­chen Ein­grup­pie­rung
von Ehe­gatten hin­gegen treten erst am 1.1.2018 in Kraft.