Geplante Ände­rungen bei der Miet­preis­bremse

Nach dem Ent­wurf des Miet­rechts­an­pas­sungs­ge­setzes sollen die Rege­lungen der Miet­preis­bremse trans­pa­renter und wirk­samer werden. Künftig müssen Ver­mieter den Mieter vor Abschluss des Miet­ver­trages unauf­ge­for­dert und schrift­lich dar­über infor­mieren, ob eine Aus­nahme von der Miet­preis­bremse vor­liegt, wenn sie eine deut­lich höhere als die orts­üb­liche Ver­gleichs­miete ver­langen. Nur wenn der Ver­mieter diese Aus­kunft erteilt, kann er sich auf die Aus­nahme berufen.
Nach dem Gesetz zur Miet­preis­bremse dürfen die Mieten nur noch maximal 10 % über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete liegen.

Aus­nahmen davon gelten für die Ver­mie­tung von Neu­bauten und die Erst­ver­mie­tung nach einer umfas­senden Sanie­rung. Ebenso wenn der Ver­mieter zuvor eine Miete erzielte, die über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete liegt. Er genießt dann grund­sätz­lich Bestands­schutz und kann weiter die Vor­miete ver­langen. Bezugs­punkt für die vom Ver­mieter mit­zu­tei­lende Vor­miete ist der Zeit­punkt ein Jahr vor Been­di­gung des Vor­miet­ver­hält­nisses. Dabei genügt die bloße Angabe der Höhe der vor­he­rigen Miete. Der Mieter kann gege­be­nen­falls wei­tere Aus­künfte aus dem Vor­miet­ver­hältnis ver­langen, etwa einen Nach­weis über die Höhe der Vor­miete.

Für die Rück­for­de­rung zu viel gezahlter Miete genügt zukünftig eine ein­fache Rüge – etwa der Satz „Ich rüge die Höhe der Miete”. Der Mieter muss nicht mehr dar­legen, warum die ver­langte Miete seines Erach­tens nach zu hoch ist.

In ange­spannten Woh­nungs­märkten werden die Kosten der Moder­ni­sie­rung, die der Eigen­tümer auf den Mieter umlegen kann, für zunächst fünf Jahre von 11 % auf 8 % pro Jahr gesenkt. Es gilt zudem eine sog. abso­lute Kap­pungs­grenze: Der Ver­mieter darf die Miete nach einer Moder­ni­sie­rung nicht um mehr als 3 € pro m² Wohn­fläche inner­halb von sechs Jahren erhöhen.

Ferner zählt das Miet­rechts­an­pas­sungs­ge­setz Tat­be­stände auf, die ein bewusstes Her­aus­mo­der­ni­sieren nahe­legen:

  • Mit der ange­kün­digten bau­li­chen Ver­än­de­rung wird nicht inner­halb von zwölf Monaten nach Ankün­di­gung begonnen oder diese wird begonnen und ruht dann mehr als zwölf Monate.
  • Mit der ange­kün­digten zu erwar­tenden Miet­erhö­hung würde sich die Monats­miete min­des­tens ver­dop­peln.
  • Die Bau­maß­nahme wird in einer Weise durch­ge­führt, die geeignet ist, zu erheb­li­chen, objektiv nicht not­wen­digen Belas­tungen des Mie­ters zu führen.

Das Gesetz muss noch den Bun­destag pas­sieren und soll bis spä­tes­tens 1.1.2019 in Kraft treten.