Über­tra­gung der Schön­heits­re­pa­ra­turen bei unre­no­viert über­ge­bener Woh­nung

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 22.8.2018 ent­schie­denen Fall wurde vom Vor­mieter an den neuen Mieter im Januar 2009 eine nicht reno­vierte Woh­nung mit Gebrauchs­spuren über­geben. Der vom Ver­mieter ver­wen­dete For­mu­lar­miet­ver­trag sah vor, dass die Schön­heits­re­pa­ra­turen dem Mieter oblagen.

Bei der Über­nahme hatten der Nach­mieter und der Vor­mieter eine „Reno­vie­rungs­ver­ein­ba­rung” getroffen. Nach dieser Ver­ein­ba­rung hatte der Mieter von dem Vor­mieter einige Gegen­stände über­nommen, sich zur Zah­lung eines nicht näher fest­ge­stellten Geld­be­trages ver­pflichtet und sich zur Über­nahme der Reno­vie­rungs­ar­beiten bereit erklärt. Am Ende der Miet­zeit führte der Mieter Schön­heits­re­pa­ra­turen durch, die der Ver­mieter als man­gel­haft ansah. Er beauf­tragte dar­aufhin einen Maler­be­trieb und ver­langte vom Mieter Scha­dens­er­satz wegen nicht bezie­hungs­weise man­gel­haft durch­ge­führter Schön­heits­re­pa­ra­turen.

Die Richter des BGH kamen zu der Ent­schei­dung, dass eine For­mu­lar­klausel, die dem Mieter einer unre­no­viert oder reno­vie­rungs­be­dürftig über­ge­benen Woh­nung die Schön­heits­re­pa­ra­turen ohne ange­mes­senen Aus­gleich auf­er­legt, auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zwei­sei­tige Ver­ein­ba­rung gegen­über dem Vor­mieter ver­pflichtet hat, Reno­vie­rungs­ar­beiten in der Woh­nung vor­zu­nehmen.

Eine solche Vor­nah­me­klausel ver­pflichtet den Mieter zur Besei­ti­gung sämt­li­cher Gebrauchs­spuren des Vor­mie­ters und führt dazu, dass der Mieter die Woh­nung vor­zeitig reno­vieren oder gege­be­nen­falls in einem bes­seren Zustand zurück­geben müsste, als er sie selbst vom Ver­mieter erhalten hat.