Geplantes Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 erhält neuen Namen

Das zunächst als Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 geplante Geset­zes­vor­haben wurde nun­mehr vom Bun­des­ka­bi­nett in den „Ent­wurf eines Gesetzes zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Ände­rung wei­terer steu­er­li­cher Vor­schriften” umge­tauft.

Mit dem vor­lie­genden Ände­rungs­ge­setz sollen ins­be­son­dere Umsatz­steu­er­aus­fälle beim Handel mit Waren auf elek­tro­ni­schen Markt­plätzen im Internet ver­hin­dert werden. Danach sollen Betreiber von elek­tro­ni­schen Markt­plätzen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutsch­land eine Steu­er­pflicht in Betracht kommt, vor­halten sowie zum anderen für die ent­stan­dene und nicht abge­führte Umsatz­steuer aus den auf ihrem elek­tro­ni­schen Markt­platz aus­ge­führten Umsätzen in Haf­tung genommen werden können. Das gilt ins­be­son­dere dann, wenn sie Unter­nehmer, die im Inland steu­er­pflich­tige Umsätze erzielen und hier steu­er­lich nicht regis­triert sind, auf ihrem Markt­platz Waren anbieten lassen.

Im Bereich der Ein­kom­men­steuer soll zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­lität für Elektro- und Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung die Bemes­sungs­grund­lage nach der Lis­ten­preis­me­thode hal­biert werden. Die Absen­kung betrifft dann sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahr­ten­buch­me­thode. Die Begüns­ti­gung für E‑Fahrzeuge soll auf drei Jahre begrenzt werden.

Des Wei­teren sind Anpas­sungen im Bereich der Kör­per­schaft­steuer geplant. Dort soll ins­be­son­dere eine ver­fas­sungs­kon­forme Rege­lung des Ver­lust­ab­zugs bei Kapi­tal­ge­sell­schaften erreicht werden.

Anmer­kung: Ob in dieses sog. Omnibus-Gesetz noch weiter Ände­rungs­wün­sche aus den Län­dern ein­fließen, ist zzt. noch offen. Über die ein­zelnen – für Sie rele­vanten – Rege­lungen werden wir Sie weiter infor­mieren, sobald detail­lier­tere Infor­ma­tionen vor­liegen.