Split­ting­tarif für gleich­ge­schlecht­liche Ehe­paare rück­wir­kend ab 2001?

Das Ehe­öff­nungs­ge­setz bestimmt, dass nach der Umwand­lung der Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebens­partner der Tag der Begrün­dung der Lebens­part­ner­schaft maß­ge­bend ist. Danach sind die Lebens­partner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begrün­dung der Lebens­part­ner­schaft gehei­ratet hätten.

Das Finanz­ge­richt Ham­burg (FG) ent­schied mit Urteil vom 31.7.2018, dass das Ehe­öff­nungs­ge­setz ein außer­steu­er­li­ches Gesetz ist und damit grund­sätz­lich geeignet sei, ein sog. rück­wir­kendes Ereignis im Sinne der Abga­ben­ord­nung dar­zu­stellen, das eine Ände­rung der bestands­kräf­tigen Ein­kom­men­steu­er­be­scheide ab 2001 recht­fer­tigt. Die Bestands­kraft ist kein derart tra­gendes Prinzip des Rechts, dass eine Ände­rung bestands­kräf­tiger Bescheide infolge einer Geset­zes­än­de­rung in jedem Fall einer aus­drück­li­chen gesetz­li­chen Anord­nung der Rück­wir­kung bedarf.

Weil die Zusam­men­ver­an­la­gung nach dem Split­ting­tarif in vielen Fällen zu einer Ver­rin­ge­rung der Steu­er­last führt, bean­tragten im ent­schie­denen Fall die Steu­er­pflich­tigen, die für Ehe­leute vor­ge­se­hene Zusam­men­ver­an­la­gung nach­träg­lich für alle Jahre seit Beginn ihrer Lebens­part­ner­schaft, also ab 2001. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das FG gab den Steu­er­pflich­tigen recht, ließ aller­dings die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof in Mün­chen zu. Hier wird man abwarten müssen, wie dieser ent­scheidet.