Bun­des­fi­nanzhof defi­niert 44-€-Freigrenze bei Sach­be­zügen

Zu den Ein­künften aus nicht selbst­stän­diger Arbeit gehören neben Gehäl­tern und Löhnen auch andere Bezüge und Vor­teile, die für eine Beschäf­ti­gung gewährt werden. Dar­unter fallen auch sog. Sach­be­züge.

Sach­be­züge sind alle nicht in Geld bestehenden Ein­nahmen. Ein Sach­bezug liegt auch vor, wenn der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienst­leis­tung beziehen zu können, ein­räumt. Solche Sach­be­züge bleiben steu­er­frei, wenn die sich (nach Anrech­nung der vom Steu­er­pflich­tigen gezahlten Ent­gelte) erge­benden Vor­teile ins­ge­samt 44 € im Kalen­der­monat nicht über­steigen.

Der Wert des vom Arbeit­nehmer erlangten Sach­vor­teils ist mit dem übli­chen End­preis am Abga­beort anzu­setzen. End­preis im Sinne der Vor­schrift ist der Preis, der im all­ge­meinen Geschäfts­ver­kehr von Letzt­ver­brau­chern für iden­ti­sche bzw. gleich­ar­tige Waren tat­säch­lich gezahlt wird.

Nun­mehr hatte der Bun­des­fi­nanzhof zu ent­scheiden, wie sich eine Ver­sand- und Hand­ling­pau­schale auf den Preis des Sach­be­zugs aus­wirkt. In seiner Ent­schei­dung vom 6.6.2018 stellt er dazu fest: Lie­fert der Arbeit­geber die Ware in die Woh­nung des Arbeit­neh­mers, liegt eine zusätz­liche Leis­tung des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­nehmer vor. Der Vor­teil hieraus ist in die Berech­nung der Frei­grenze von 44 € ein­zu­be­ziehen. Ent­spre­chendes gilt, wenn der güns­tigste Ein­zel­han­dels­preis des Sach­be­zugs am Markt im Ver­sand- oder Online­handel gefunden wird. Ist der Ver­sand dort als eigen­stän­dige Leis­tung aus­ge­wiesen und nicht bereits im Ein­zel­han­dels­ver­kaufs­preis und damit im End­preis ent­halten, kommt der geld­werte Vor­teil aus der Lie­fe­rung „nach Hause” bei der Berech­nung der Frei­grenze von 44 € zum Waren­wert hinzu.