Ent­fer­nungs­pau­schale deckt auch die Kosten für Behand­lungs- und Kran­ken­haus­auf­ent­halt

Auf­wen­dungen des Arbeit­neh­mers für die Wege zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte sind Wer­bungs­kosten. Zur Abgel­tung dieser Auf­wen­dungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeit­nehmer die erste Tätig­keits­stätte auf­sucht, eine Ent­fer­nungs­pau­schale für jeden vollen Kilo­meter der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte von 0,30 € anzu­setzen. Mit der Ent­fer­nungs­pau­schale sind „sämt­liche Auf­wen­dungen” abge­golten, die durch die Wege zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte ver­an­lasst sind.

Eine Aus­nahme sieht das Gesetz allein für solche Auf­wen­dungen vor, die durch die Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mittel anfallen. Damit fallen nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg (FG) in seiner Ent­schei­dung vom 19.1.2018 auch außer­ge­wöhn­liche Kosten unab­hängig von ihrer Höhe unter die Abgel­tungs­wir­kung. Inso­fern sind sowohl Auf­wen­dungen für Sach- als auch für Per­so­nen­schäden, die auf dem Weg zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte ent­stehen, durch die Ent­fer­nungs­pau­schale abge­golten. Eine Aus­le­gung etwa dahin­ge­hend, dass Per­so­nen­schäden nicht von der Abgel­tungs­wir­kung erfasst werden, ist nach Auf­fas­sung des FG nicht ange­zeigt.