Auf­wen­dungs­be­zo­gene Begren­zung der Nut­zungs­ent­nahme bei der 1-%-Regelung nicht mög­lich

Für die pri­vate Nut­zung eines zu mehr als 50 % betrieb­lich genutzten Kfz sind pro Kalen­der­monat 1 % des inlän­di­schen Lis­ten­preises im Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung zzgl. der Kosten für Son­der­aus­stat­tung ein­schließ­lich Umsatz­steuer anzu­setzen, wenn kein ord­nungs­ge­mäßes Fahr­ten­buch geführt wird. Die 1-%-Regelung ist eine stark typi­sie­rende und pau­scha­lie­rende Bewer­tungs­re­ge­lung. Des­halb bleiben Beson­der­heiten hin­sicht­lich der Art und der Nut­zung des Kfz ebenso unbe­rück­sich­tigt wie nach­träg­liche Ände­rungen des Fahr­zeug­wertes.

Nun­mehr hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.5.2018 dazu ent­schieden, dass auch wenn die Anwen­dung der 1-%-Regelung seit 2006 vor­aus­setzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieb­lich genutzt wird, es ver­fas­sungs­recht­lich nicht geboten ist, die nach der 1-%-Regelung ermit­telte Nut­zungs­ent­nahme auf 50 % der Gesamt­auf­wen­dungen für das Kfz zu begrenzen.

Im ent­schie­denen Fall berech­nete das Finanzamt den Wert für die Nut­zungs­ent­nahme nach der 1-%-Regelung mit 7.680 € (1 % x 64.000 € x 12 Monate). Der Steu­er­pflich­tige ermit­telte die Gesamt­kosten des Pkw hin­gegen mit 10.998,40 € und setzte ca. 50 % dieser Kosten (5.498,59 €) steu­er­lich für die pri­vate Nut­zung des Pkw an. Er ver­langte den Wert der Nut­zungs­ent­nahme auf maximal 50 % der Gesamt­kosten zu begrenzen. Dem folgte der BFH nicht.