Vor­steu­er­abzug bei Rech­nung an Brief­kas­ten­an­schrift

Damit eine Rech­nung zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt, muss sie die im Umsatz­steu­er­ge­setz vor­ge­schrie­benen Angaben ent­halten. Dazu gehören u. a. der voll­stän­dige Name und die voll­stän­dige Anschrift des leis­tenden Unter­neh­mers und des Leis­tungs­emp­fän­gers.

Nachdem die Frage der erfor­der­li­chen kor­rekten Angaben der „voll­stän­digen Rech­nungs­an­schrift” vom deut­schen Fiskus teil­weise strenger gesehen wird als vom Euro­päi­schen Gerichtshof, hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) diesem in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen die Frage vor­ge­legt, ob der Begriff der „Anschrift” dahin zu ver­stehen ist, dass der Steu­er­pflich­tige an diesem Ort seine wirt­schaft­liche Tätig­keit ausübt oder ob es aus­reicht, dass er dort ledig­lich zu errei­chen ist.

Nun­mehr hat der BFH – als Fol­ge­ur­teil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs – mit zwei Urteilen vom 21.6.2018 ent­schieden, dass eine Rech­nung für den Vor­steu­er­abzug eine Anschrift des leis­tenden Unter­neh­mers ent­halten muss, unter der er pos­ta­lisch erreichbar ist (sog. Brief­kas­ten­an­schrift). Danach müssen die wirt­schaft­li­chen Tätig­keit des leis­tenden Unter­neh­mers unter der Anschrift nicht aus­geübt werden, die in der von ihm aus­ge­stellten Rech­nung ange­geben sind (Ände­rung der Recht­spre­chung).

Anmer­kung: Die Frage, ob bei der Inan­spruch­nahme des Vor­steu­er­ab­zugs ord­nungs­ge­mäße Rech­nungen vor­liegen, ist regel­mäßig Streit­punkt in Außen­prü­fungen. Die Recht­spre­chungs­än­de­rung kann für Unter­nehmer, die nach ihrer Geschäfts­tä­tig­keit zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt sind, die Inan­spruch­nahme des Vor­steu­er­ab­zugs erleich­tern. Bitte beachten Sie aber, dass auch die wei­teren im Gesetz gefor­derten Angaben auf einer „ord­nungs­ge­mäßen” Rech­nung ent­halten sind!