Wirk­same Rech­nungs­be­rich­ti­gung erfor­dert Rück­zah­lung der Umsatz­steuer

Weist ein Unter­nehmer in einer Rech­nung einen höheren Umsatz­steu­er­be­trag aus, als er nach dem Gesetz schuldet (unrich­tiger Steu­er­aus­weis), so schuldet er diesen Betrag auch gegen­über dem Finanzamt. Hiervon erfasst werden auch die Fälle, in denen ein Unter­nehmer Umsatz­steuer für steu­er­freie Umsätze geson­dert aus­ge­wiesen hat.

Eine Rech­nung kann jedoch berich­tigt werden, wenn Angaben in der Rech­nung unzu­tref­fend sind. Zur Berich­ti­gung müssen die feh­lenden oder unzu­tref­fenden Angaben durch ein Doku­ment, das spe­zi­fisch und ein­deutig auf die Rech­nung bezogen ist (Rech­nungs­kor­rektur), über­mit­telt werden.

Die wirk­same Berich­ti­gung eines Steu­er­be­trags erfor­dert nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs in seiner Ent­schei­dung vom 16.5.2018 jedoch grund­sätz­lich, dass der Unter­nehmer die ver­ein­nahmte Umsatz­steuer an den Leis­tungs­emp­fänger zurück­ge­zahlt hat. Die Rech­nungs­be­rich­ti­gung als for­maler Akt gegen­über dem Leis­tungs­emp­fänger allein reicht für die wirk­same Berich­ti­gung eines Steu­er­be­trags, mit der Folge, dass dieser dem Rech­nungs­aus­steller zu erstatten ist, nicht aus.

Da der Leis­tende den berich­tigten Steu­er­be­trag vom Leis­tungs­emp­fänger im Regel­fall bereits ver­ein­nahmt hat, würde eine Erstat­tung durch das Finanzamt (FA) allein auf­grund der Rech­nungs­be­rich­ti­gung ohne Rück­zah­lung der Steuer den Leis­tenden unge­recht­fer­tigt berei­chern. Dieser würde dop­pelt begüns­tigt; denn einer­seits hat er das Ent­gelt zzgl. Umsatz­steuer regel­mäßig bereits ver­ein­nahmt und ande­rer­seits könnte er den berich­tigten Steu­er­be­trag vom FA noch­mals ver­langen. Dies ginge allein zulasten des Leis­tungs­emp­fän­gers. Gleich­zeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leis­tungs­emp­fänger auf Erstat­tung der Umsatz­steuer an ihn in Anspruch genommen zu werden.