Vor­steu­er­abzug bei Nut­zungs­än­de­rung eines Inves­ti­ti­ons­guts nach­träg­lich mög­lich?

Mit seiner Ent­schei­dung vom 25.7.2018 stellt der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) – ent­gegen seiner bis­he­rigen Sicht­weise – klar, dass eine Gemeinde den Vor­steu­er­abzug aus einem zunächst nur hoheit­lich genutzten Inves­ti­ti­onsgut (hier ein Grund­stück) nach­träg­lich noch gel­tend machen kann, wenn es zu einem spä­teren Zeit­punkt durch Nut­zungs­än­de­rung auch für unter­neh­me­ri­sche Zwecke ver­wendet wird.

Dazu legt der EuGH fest, dass ein Recht auf Berich­ti­gung der auf eine als Inves­ti­ti­onsgut erwor­benen Immo­bilie ent­rich­teten Vor­steuer dann besteht, wenn beim Erwerb der Immo­bilie diese zum einen sowohl für besteu­erte als auch für nicht besteu­erte Tätig­keiten ver­wendet werden konnte, und zum anderen die Gemeinde die Absicht, die Immo­bilie einer besteu­erten Tätig­keit zuzu­ordnen, nicht aus­drück­lich bekundet, aber auch nicht aus­ge­schlossen hat.

Anmer­kung: Dieses Urteil kann auch für pri­vat­wirt­schaft­liche Unter­nehmen große Bedeu­tung erlangen. Obwohl es zur Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit einer Gemeinde gefällt wurde, dürfte es auch auf alle ver­gleich­baren Inves­ti­tionen von Ein­rich­tungen anderer Rechts­formen und natür­li­cher Per­sonen anwendbar sein. Im Zeit­punkt der Inves­ti­tion muss nicht zwin­gend die Absicht bekundet werden, das Inves­ti­ti­onsgut dem Unter­nehmen zuzu­ordnen, wenn nicht aus­ge­schlossen wurde, dass es auch für eine vor­steue­run­schäd­liche Tätig­keit ver­wendet werden könnte. So könnte in der Praxis ein Unter­nehmer einen Pkw, für den er zum Zeit­punkt des Erwerbs keine Zuord­nung zum Unter­nehmen getroffen hat, anders als bisher, z. B. ab dem 2. Jahr der Pkw-Nut­zung, grds. einen antei­ligen nach­träg­li­chen Vor­steu­er­abzug im Wege einer Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gel­tend machen.