Der Geschäftsführer einer GmbH wird für diese in aller Regel
auf der Grundlage eines freien Dienstvertrags, nicht eines Arbeitsvertrags,
tätig. Auch gegenüber einem Geschäftsführer als freien Dienstnehmer
steht der Gesellschaft ein unternehmerisches Weisungsrecht zu. Eine Weisungsgebundenheit
des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status
als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen
in Betracht.
Das Anstellungsverhältnis wandelt sich auch nicht ohne Weiteres durch
den Verlust von zuvor übertragenen Geschäftsführeraufgaben in
ein Arbeitsverhältnis um. Das kommt allerdings dann in Betracht, wenn der
Geschäftsführer bei der Ausübung seiner verbliebenen Tätigkeiten
einem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt.
Dementsprechend gelten bei der Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags
andere Vorgaben als für einen Arbeitsvertrag. Wird beispielsweise die Vergütung
nach Monaten bemessen, ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats
für den Schluss des Kalendermonats möglich und bei einer Vergütung,
die nicht nach Zeitabschnitten bemessen wird, jederzeit.