Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die
nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen
oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu
zählen u. a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen
seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage.
Der von einem GmbH-Gesellschafter insoweit getragene Aufwand ist nach einer
Entscheidung des BFH v. 11.7.2018 daher bei der Berechnung seines Verlusts aus
der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten
zu berücksichtigen.
Leistet also ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft,
um seine Inanspruchnahme zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen
Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
Dem steht nach Auffassung des BFH nicht entgegen, wenn die der Kapitalrücklage
zugeführten Mittel von der GmbH dazu verwendet werden, betriebliche Verbindlichkeiten
abzulösen, für die der Gesellschafter gegenüber der Bank Sicherheiten
gewährt hatte.