Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen und Sach­be­zugs­werte 2019

Mit den neuen Rechen­größen in der Sozi­al­ver­si­che­rung werden die
für das Ver­si­che­rungs­recht sowie für das Bei­trags- und Leis­tungs­recht
in der Sozial­versicherung maß­ge­benden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2019 gelten fol­gende Rechen­größen:

  • Arbeit­nehmer sind nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­che­rungs­pflichtig,
    wenn sie im Jahr mehr als 60.750 € bzw. im Monat mehr als 5.062,50 €
    ver­dienen.
  • Die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von jähr­lich
    höchs­tens 54.450 € bzw. von monat­lich höchs­tens 4.537,50 €
    berechnet.
  • Die Bemes­sungs­grenze für die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt
    80.400 € in den alten Bun­des­län­dern (aBL) bzw. 73.800 € in
    den neuen Bun­des­län­dern (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von
    höchs­tens 6.700 € (aBL) bzw. 6.150 € (nBL) monat­lich berechnet.
  • Die Bezugs­größe in der Sozi­al­ver­si­che­rung ist auf 3.115
    € (aBL)/2.870 € (nBL) monat­lich, also 37.380 € (aBL)/34.440
    € (nBL) jähr­lich fest­ge­legt.
  • Die Gering­fü­gig­keits­grenze liegt wei­terhin bei 450 € monat­lich.

Der Bei­trags­satz für die Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt wei­terhin
14,6 % (zzgl. indi­vi­du­eller Zusatz­bei­trag je nach Kran­ken­kasse). Der Bei­trags­satz
für die Pfle­ge­ver­si­che­rung erhöht sich auf 3,05 % und ent­spre­chend
bei Kin­der­losen, die das 23. Lebens­jahr bereits voll­endet haben, auf 3,30 %.
Der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trags­satz bleibt bei 18,6 %, der Bei­trags­satz für
die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird auf 2,5 % gesenkt.

Bei­träge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind
i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeit­nehmer und Arbeit­geber zu tragen. Erheben
die Kran­ken­kassen einen Zusatz­bei­trag, war dieser bis zum 31.12.2018 allein
vom Arbeit­nehmer zu über­nehmen. Ab dem 1.1.2019 sind die Bei­träge
zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung wie auch der bis­he­rige Zusatz­bei­trag je
zur Hälfte von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tigten zu tragen. Den Bei­trags­zu­schlag
zur Pfle­ge­ver­si­che­rung für Kin­der­lose (0,25 %) trägt der Arbeit­nehmer
wei­terhin allein. Aus­nahmen gelten für das Bun­des­land Sachsen. Hier
trägt der Arbeit­nehmer 2,025 % (bzw. kin­der­lose Arbeit­nehmer nach Voll­endung
des 23. Lebens­jahres 2,275 %) und der Arbeit­geber 1,025 % des Bei­trags zur Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Sach­be­zugs­werte: Der Wert für Ver­pfle­gung erhöht sich ab 2019
von 246 € auf 251 € monat­lich (Früh­stück 53 €, Mittag-
und Abend­essen je 99 €). Dem­zu­folge beträgt der Wert für ein
Mittag- oder Abend­essen 3,30 € und für ein Früh­stück 1,77
€. Der Wert für die Unter­kunft erhöht sich auf 231 €. Bei
einer freien Woh­nung gilt grund­sätz­lich der orts­üb­liche Miet­preis.
Beson­der­heiten gelten für die Auf­nahme im Arbeit­ge­ber­haus­halt bzw. für
Jugend­liche und Aus­zu­bil­dende und bei Bele­gung der Unter­kunft mit meh­reren Beschäf­tigten.