Gesell­schaf­ter­ein­lage als nach­träg­liche Anschaf­fungs­kosten auf die GmbH-Betei­li­gung

Nach­träg­liche Anschaf­fungs­kosten auf die Betei­li­gung sind nach der Recht­spre­chung
des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) nur solche Auf­wen­dungen des Gesell­schaf­ters, die
nach han­dels- und bilanz­steu­er­recht­li­chen Grund­sätzen zu einer offenen
oder ver­deckten Ein­lage in das Kapital der Gesell­schaft führen. Hierzu
zählen u. a. auch frei­wil­lige und ohne Gewäh­rung von Vor­zügen
sei­tens der Kapi­tal­ge­sell­schaft erbrachte Ein­zah­lungen in die Kapi­tal­rück­lage.
Der von einem GmbH-Gesell­schafter inso­weit getra­gene Auf­wand ist nach einer
Ent­schei­dung des BFH v. 11.7.2018 daher bei der Berech­nung seines Ver­lusts aus
der Ver­äu­ße­rung der GmbH-Anteile als nach­träg­liche Anschaf­fungs­kosten
zu berück­sich­tigen.

Leistet also ein Gesell­schafter, der sich für Ver­bind­lich­keiten der Gesell­schaft
ver­bürgt hat, eine Ein­zah­lung in die Kapi­tal­rück­lage der Gesell­schaft,
um seine Inan­spruch­nahme zu ver­meiden, führt dies zu nach­träg­li­chen
Anschaf­fungs­kosten auf seine Betei­li­gung.

Dem steht nach Auf­fas­sung des BFH nicht ent­gegen, wenn die der Kapi­tal­rück­lage
zuge­führten Mittel von der GmbH dazu ver­wendet werden, betrieb­liche Ver­bind­lich­keiten
abzu­lösen, für die der Gesell­schafter gegen­über der Bank Sicher­heiten
gewährt hatte.