Grundsätzlich können Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer
GmbH ohne Weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden. Zum
anderen müssen sich gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Grundgesetz
messen lassen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte
Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren.
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder eine Regelung im Anstellungsvertrag,
die ein Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers vorsieht,
erfasst ihrem rechtlich unbedenklichen Sinn und Zweck nach, die Gesellschaft
vor der Aushöhlung von innen her zu schützen.
Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung,
ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen
oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall
unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des
Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst.