Lea­sing­son­der­zah­lung im Rahmen der Ein­nah­men­über­schuss-Rech­nung

Lea­sing­son­der­zah­lungen stellen vor­aus­ge­zahlte Nut­zungs­ent­gelte dar. Im Falle der Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung (nach § 4 Abs. 3 EStG) kann der Steu­er­pflich­tige bei betrieb­li­cher Nut­zung des Lea­sing­ge­gen­stands eine Lea­sing­son­der­zah­lung im Zeit­punkt der Zah­lung in voller Höhe als Betriebs­aus­gabe abziehen. Ledig­lich eine Ver­trags­lauf­zeit von mehr als 5 Jahren würde hiervon abwei­chend eine gleich­mä­ßige Ver­tei­lung erfor­dern.

Ins­be­son­dere beim Kraft­fahr­zeug-Lea­sing sind Nut­zungs­än­de­rungen in nach­fol­genden Jahren aber denkbar. Daher ist für den Betriebs­aus­ga­ben­abzug sowohl die Nut­zung des Pkw im Jahr des Abflusses der Son­der­zah­lung als auch die zukünf­tige Nut­zung inner­halb des gesamten Lea­sing­zeit­raums maß­geb­lich. Die Ent­schei­dung über den Betriebs­aus­ga­ben­abzug fällt zwar zunächst nach den Nut­zungs­ver­hält­nissen im Zah­lungs­jahr (kein Betriebs­aus­ga­ben­abzug bei einer betrieb­li­chen Nut­zung unter 10 %), spä­tere Nut­zungs­än­de­rungen in Jahren nach der Zah­lung, aber inner­halb des Zeit­raums, für den die Son­der­zah­lung als Vor­aus­zah­lung geleistet wurde, führen dann zu Kor­rek­turen des Steu­er­be­scheids des Zah­lungs­jahres, soweit dieser ver­fah­rens­recht­lich noch änderbar ist.

Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung han­delt es sich bei der Nut­zungs­än­de­rung um ein rück­wir­kendes Ereignis. Jedoch muss das Ereignis zum einen nach Ent­ste­hung des Steu­er­an­spruchs und zum anderen nach Erlass des ursprüng­li­chen Steu­er­be­scheids des betref­fenden Ver­an­la­gungs­zeit­raums ein­ge­treten sein. Ist die Nut­zungs­än­de­rung als maß­geb­li­ches Ereignis bereits vor Erlass des Ein­kom­men­steu­er­be­scheids des Zah­lungs­jahres erfolgt, scheidet eine rück­wir­kende Ände­rung aus. Soweit die Nut­zungs­än­de­rung im Zeit­punkt der Ver­an­la­gung bereits ein­ge­treten, dem Finanzamt aber noch nicht bekannt war, kann die Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung erfolgen. Bei­spiel:

2013: Die Lea­sing­son­der­zah­lung i. H. v. 10.000 € wird im Dezember 2013 für einen Lea­sing­ver­trag über einen Pkw mit einer Lauf­zeit von 48 Monaten ent­richtet. Ab diesem Monat wird der Pkw nach­weis­lich zu mehr als 50 % betrieb­lich genutzt. Der Pkw ist dem Lea­sing­geber zuzu­rechnen. Der Lea­sing­nehmer kann einen Betriebs­aus­ga­ben­abzug i. H. von 10.000 € gel­tend machen.

2016: Ab Januar 2016 – nachdem die Ein­kom­men­steuer-Fest­set­zung 2013 bereits erfolgt ist – wird der Pkw nur noch in geringem Umfang (unter 10 %) betrieb­lich genutzt. In der Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung werden ledig­lich geringe Kos­ten­ein­lagen für Betriebs­fahrten ange­setzt. Auf­grund der geän­derten Nut­zung ist der antei­lige Betriebs­aus­ga­ben­abzug im Jahr 2013 rück­wir­kend um 4.792 € (23/​48 von 10.000 €) zu kürzen.