Gesell­schafts­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­verbot bei Betei­li­gung an Kon­kur­renz­ge­sell­schaft

Grund­sätz­lich können Wett­be­werbs­ver­bote für Gesell­schafter einer
GmbH ohne Wei­teres in der Sat­zung einer Gesell­schaft ver­ein­bart werden. Zum
anderen müssen sich gesell­schafts­ver­trag­liche Wett­be­werbs­ver­bote am Grund­ge­setz
messen lassen, weil sie regel­mäßig die grund­ge­setz­lich geschützte
Berufs­aus­übungs­frei­heit des betrof­fenen Gesell­schaf­ters berühren.

Eine gesell­schafts­ver­trag­liche Rege­lung oder eine Rege­lung im Anstel­lungs­ver­trag,
die ein Wett­be­werbs­verbot des Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers vor­sieht,
erfasst ihrem recht­lich unbe­denk­li­chen Sinn und Zweck nach, die Gesell­schaft
vor der Aus­höh­lung von innen her zu schützen.

Rein kapi­ta­lis­ti­sche Min­der­heits­be­tei­li­gungen eines Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers
an einer Kon­kur­renz­ge­sell­schaft ohne Ein­fluss auf deren Geschäfts­füh­rung,
ohne Tätig­keit im Unter­nehmen und ohne Mög­lich­keit, dieses zu beherr­schen
oder Ein­fluss auf unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungen zu nehmen, sind im Regel­fall
unbe­denk­lich und von der sach­li­chen Reich­weite eines Wett­be­werbs­ver­bots des
Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rers nicht umfasst.