Gesetz für faire Ver­brau­cher­ver­träge

Seit dem 1.3.2022 sind stren­gere Rege­lungen für still­schwei­gende Ver­trags­ver­län­ge­rungen in Kraft. Für Ver­träge, die ab diesem Datum geschlossen wurden, ist eine All­ge­meine Geschäfts­be­din­gung, wonach sich ein Ver­brau­cher­ver­trag still­schwei­gend ver­län­gert, nur dann wirksam, wenn dem Ver­brau­cher das Recht ein­ge­räumt wird, das ver­län­gerte Ver­trags­ver­hältnis nach Ablauf der anfäng­li­chen Ver­trags­lauf­zeit jeder­zeit mit einer Frist von höchs­tens einem Monat zu kün­digen. Ferner darf auch für die Kün­di­gung zum Ablauf der zunächst vor­ge­se­henen Ver­trags­dauer nur eine Kün­di­gungs­frist von höchs­tens einem Monat vor­ge­sehen werden.

Bitte beachten Sie: Für Ver­träge, die vor dem 1.3.2022 abge­schlossen wurden, gilt wei­terhin die alte Rege­lung, dass still­schwei­gende Ver­trags­ver­län­ge­rungen bis zu einem Jahr und Kün­di­gungs­fristen von bis zu 3 Monaten Dauer mög­lich sind.