Beweis­last für den Zugang einer Mail

Den Absender einer E‑Mail trifft die volle Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass die E‑Mail dem Emp­fänger zuge­gangen ist. Ihm kommt keine Beweis­erleich­te­rung zugute, auch wenn er nach dem Ver­senden keine Mel­dung über die Unzu­stell­bar­keit der E‑Mail erhält. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln am 11.1.2022.

Wie auch bei ein­fa­cher Post ist es tech­nisch mög­lich, dass die Nach­richt nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Emp­fänger auf­ge­bürdet werden. Denn der Ver­sender wählt die Art der Über­mitt­lung der Wil­lens­er­klä­rung und trägt damit das Risiko, dass die Nach­richt nicht ankommt. Um sicher­zu­stellen, dass eine E‑Mail den Adres­saten erreicht hat, hat der Ver­sender über die Opti­ons­ver­wal­tung eines E‑Mail-Pro­gramms die Mög­lich­keit, „eine Lese­be­stä­ti­gung“ anzu­for­dern.

In dem Rechts­streit stritten sich Arbeit­geber und Arbeit­nehmer um die Ver­pflich­tung des Arbeit­neh­mers, ein ihm zur Finan­zie­rung einer Fort­bil­dung gewährtes Dar­lehen an das Unter­nehmen zurück­zu­zahlen. In dem Dar­le­hens­ver­trag war gere­gelt, dass die Firma auf die Rück­zah­lung des Dar­le­hens ver­zichtet, wenn sie ihm aus betrieb­li­chen Gründen nicht inner­halb von 5 Jahren nach Been­di­gung der Fort­bil­dung die Über­nahme in ein Arbeits­ver­hältnis anbietet. Ob der Arbeit­nehmer eine E‑Mail des Arbeit­ge­bers mit einem Beschäf­ti­gungs­an­gebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Firma ver­wies auf ihr Post­aus­gangs- und Post­ein­gangs­konto, wonach die E‑Mail ver­schickt wurde und sie keine Mel­dung der Unzu­stell­bar­keit bekommen hatte. Laut Arbeit­nehmer ging eine solche E‑Mail erst 3 Tage später bei ihm ein. Die Firma hatte vor Gericht keinen Erfolg.