Sach­liche Infor­ma­tionen über Schwan­ger­schafts­ab­brüche

Mit einem beschlos­senen Regie­rungs­ent­wurf soll die Straf­vor­schrift der Wer­bung für den Schwan­ger­schafts­ab­bruch im Straf­ge­setz­buch auf­ge­hoben werden. Damit soll zum einen erreicht werden, dass sich betrof­fene Frauen besser infor­mieren können. Denn die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tionen ins­be­son­dere durch Ärzte, die selbst Schwan­ger­schafts­ab­brüche vor­nehmen, auch außer­halb eines per­sön­li­chen Bera­tungs­ge­sprächs, stellt für sie eine wich­tige Ent­schei­dungs­hilfe dar. Ärzte müssen Frauen in dieser schwie­rigen Situa­tion unter­stützen können, ohne eine Straf­ver­fol­gung befürchten zu müssen.

Beglei­tende Ände­rungen des Heil­mit­tel­wer­be­ge­setzes sollen gewähr­leisten, dass auch die Wer­bung für medi­zi­nisch nicht indi­zierte Schwan­ger­schafts­ab­brüche zukünftig nur unter den strengen Vor­gaben des Heil­mit­tel­wer­be­ge­setzes erlaubt ist. Irre­füh­rende oder absto­ßende Wer­bung für alle Arten von Schwan­ger­schafts­ab­brü­chen bleibt wei­terhin gesetz­lich ver­boten.