Gesetz­ent­wurf zur Rück­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags

Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag (Soli-Zuschlag) ist eine Ergän­zungs­ab­gabe zur Ein­kommen- und zur Kör­per­schaft­steuer, die dem Bund zusteht. Er wurde durch das Gesetz zur Umset­zung des Föde­ralen Kon­so­li­die­rungs­pro­gramms im Rahmen der Wie­der­ver­ei­ni­gung Deutsch­lands mit Wir­kung vom Ver­an­la­gungs­zeit­raum 1995 an ein­ge­führt.

Nun­mehr soll die im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­barte Abschaf­fung des Soli-Zuschlags gesetz­lich defi­niert und der Soli in einem ersten Schritt - ab 2021 - zugunsten nied­riger und mitt­lerer Ein­kommen schritt­weise zurück­ge­führt werden.

Bei der Ein­füh­rung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags wurde für ein­kom­men­steu­er­pflich­tige Per­sonen eine Frei­grenze fest­ge­legt. Nach gel­tendem Recht wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarif­liche Ein­kom­men­steuer den Betrag von 972 €/1.944 € (Einzel-/Zu­sam­men­ver­an­la­gung) über­steigt. Diese Frei­grenze wird nun­mehr auf 16.956 €/33:912 € ange­hoben. Damit sollen laut Geset­zes­be­grün­dung rund 90 % der Steu­er­pflich­tigen nicht mehr mit Soli­da­ri­täts­zu­schlag belastet werden. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Über­schreiten der Frei­grenze. Eine sog. Mil­de­rungs­zone soll einen Belas­tungs­sprung ver­meiden.

Anmer­kung: In der Fach­li­te­ratur werden Stimmen laut, die die Geset­zes­in­itia­tive als nicht grund­ge­setz­kon­form ein­stufen. Am Tag der Ver­öf­fent­li­chung dieses Schreiben war das Gesetz noch nicht ver­ab­schiedet.