Gewer­be­steu­er­liche Hin­zu­rech­nung von Mieten an Mes­se­ständen

Die Berech­nung der Gewer­be­steuer erfolgt ggf. unter Berück­sich­ti­gung von Hin­zu­rech­nungen oder Kür­zungen des Gewinns aus Gewer­be­be­trieb. Eine der mög­li­chen Hin­zu­rech­nungen besteht in einem Teil­be­trag von Miet- und Pacht­zinsen, sofern diese den Gewinn aus Gewer­be­be­trieb gemin­dert haben.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat mit seinem Urteil am 23.3.2022 ent­schieden, dass eine Hin­zu­rech­nung von gezahlten Mieten für Mes­se­stände nicht zwin­gend in jedem Fall vor­ge­nommen werden muss. So hat eine Hin­zu­rech­nung hier aus­schließ­lich dann zu erfolgen, wenn die gemie­teten oder gepach­teten Wirt­schafts­güter bei fik­tiver Betrach­tung Anla­ge­ver­mögen des Steu­er­pflich­tigen wären, d. h., wenn sie in seinem Eigentum stehen würden.

Anla­ge­ver­mögen liegt vor, wenn der Geschäfts­zweck des ent­spre­chenden Unter­neh­mens und die damit ver­bun­denen betrieb­li­chen Ver­hält­nisse das dau­er­hafte Vor­han­den­sein einer Mes­se­stand­fläche erfor­dert. Dazu gehört auch die Bedeu­tung der Mes­se­prä­senz inner­halb des vom Unter­nehmen prak­ti­zierten Ver­triebs­sys­tems. Auf dieser Grund­lage konnte in dem Fall ent­schieden werden, dass die Mes­se­stand­flä­chen durch die ver­ein­zelt kurz­zei­tige Anmie­tung unter Berück­sich­ti­gung des Geschäfts­ge­gen­stands und der spe­zi­ellen betrieb­li­chen Ver­hält­nisse nicht dem (fik­tiven) Anla­ge­ver­mögen zuzu­ordnen sind.