Kein Ent­schä­di­gungs­an­spruch bei Ver­fah­rens­ver­län­ge­rung durch Corona

Die Corona-Pan­demie hat in vielen Berei­chen durch Per­so­nal­aus­fälle und unvor­her­seh­bare Mehr­ar­beit für deut­lich ver­län­gerte Warte- bzw. Bear­bei­tungs­zeiten gesorgt. Nun wird durch neue Urteile in der nächsten Zeit ent­schieden, inwie­fern es den Bür­gern zusteht, coro­nabe­dingte Ent­schä­di­gungs­an­sprüche gel­tend zu machen.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat dazu bereits ein Urteil fällen müssen und sich darin zum Nach­teil des Steu­er­pflich­tigen aus­ge­spro­chen. Der betei­ligte Unter­nehmer reichte eine Klage gegen Umsatz­steu­er­be­scheide ein; zwei Jahre nach Kla­ge­ein­gang erhob er Ver­zö­ge­rungs­rüge aus Besorgnis, dass das Ver­fahren nicht in ange­mes­sener Zeit abge­schlossen werden würde. Das Ver­fahren wurde einige Zeit später beendet und der Steu­er­pflich­tige erhob Klage auf Ent­schä­di­gung wegen über­langer Ver­fah­rens­dauer. Dies steht dem Steu­er­pflich­tigen grund­sätz­lich zu, wenn ihm imma­te­ri­elle Nach­teile durch eine unan­ge­mes­sene Ver­fah­rens­dauer bei dem Gerichts­ver­fahren ent­stehen könnten. Der BFH wies diese Klage jedoch ab. Eine Ver­zö­ge­rung im Sit­zungs­be­reich eines Finanz­ge­richts, die durch den Beginn der Corona-Pan­demie ver­ur­sacht wurde, führt nicht zur Unan­ge­mes­sen­heit der gericht­li­chen Ver­fah­rens­dauer.

Dies begründet sich dadurch, dass die Pan­demie sowohl in ihrem Ein­tritt als auch in ihrer Wir­kung nicht vor­her­sehbar gewesen ist, ins­be­son­dere zum Zeit­punkt des Pan­de­mie­be­ginns. Dies führte auf­grund der ergrif­fenen Schutz­maß­nahmen zu Ein­schrän­kungen im finanz­ge­richt­li­chen Sit­zungs­be­trieb. Da auch eine große Anzahl anderer Ein­rich­tungen und Betriebe betroffen gewesen sind, kann hier nicht von einem spe­zi­fi­schen Pro­blem der Justiz aus­ge­gangen werden, ebenso wenig wie von einem Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schulden der Jus­tiz­be­hörden betref­fend die Vor­sorge für die Auf­recht­erhal­tung einer stets unein­ge­schränkten Rechts­pflege.