Keine Ver­lust­rea­li­sie­rung bei Auf­lö­sung einer GmbH wegen Insol­venz­er­öff­nung

Wenn der Unter­nehmer inner­halb der letzten fünf Jahre am Kapital einer Kapi­tal­ge­sell­schaft unmit­telbar oder mit­telbar zu min­des­tens 1 % betei­ligt war, gehört der Gewinn bei einer Ver­äu­ße­rung der Anteile zu den steu­er­pflich­tigen Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb.

Für die Fest­set­zung eines Auf­lö­sungs­ge­winns ist dieser nach den Grund­sätzen ord­nungs­ge­mäßer Buch­füh­rung zu ermit­teln. Danach gilt ins­be­son­dere das Rea­li­sa­ti­ons­prinzip. Eine Fest­stel­lung dieser Art lässt sich bei der Auf­lö­sung einer Gesell­schaft wegen der Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens aller­dings noch nicht treffen. Das ent­schied das Finanz­ge­richt (FG) Düs­sel­dorf rechts­kräftig.

Ein Auf­lö­sungs­ver­lust kann erst in dem Jahr steu­er­lich gel­tend gemacht werden, in dem die Höhe des Aus­falls tat­säch­lich und end­gültig fest­steht. Dies ist in der Regel erst bei Been­di­gung des Insol­venz­ver­fah­rens und Mit­tei­lung der Schluss­ver­tei­lung der Fall. Die reine Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens reicht dagegen nicht aus, auch wenn ein voll­stän­diger Aus­fall zu diesem Zeit­punkt mög­lich erscheint oder droht. Aus­nahme wäre ledig­lich, wenn ein Insol­venz­ver­fahren man­gels Masse abge­lehnt werden würde.

Beachten Sie: Der Zeit­punkt der Ver­lust­rea­li­sie­rung ist immer wieder Gegen­stand von Gerichts­ver­fahren. Wenden Sie sich im Zwei­fels­fall an Ihren Berater, damit ent­stan­dene Ver­luste steu­er­lich berück­sich­tigt werden können.