Kosten für Müll­ab­fuhr und Abwas­ser­ent­sor­gung sind keine haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen

Mit Urteil vom 24.2.2022 ent­schied das Finanz­ge­richt Münster (FG), dass Müll­ent­sor­gungs- und Abwas­ser­ge­bühren nicht unter die Steu­er­ermä­ßi­gung für „haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen“ fallen.

Im ent­schie­denen Fall machte eine Steu­er­pflich­tige in ihren Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungen von der Gemeinde erho­bene Abgaben für die Rest­müll- und die Kom­post­tonne sowie für die Schmutz­was­ser­ent­sor­gung als haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen gel­tend. Das Finanzamt gewährte die Steu­er­ermä­ßi­gung nicht.

Das FG stellte dazu fest, dass „haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen“ nur solche sind, die eine hin­rei­chende Nähe zur Haus­halts­füh­rung haben bzw. damit im Zusam­men­hang stehen. Nach der Inten­tion des Gesetz­ge­bers sollen (nur) typi­sche haus­wirt­schaft­liche Arbeiten begüns­tigt werden, wobei deren Erle­di­gung durch Dritte zur Bekämp­fung von Schwarz­ar­beit geför­dert werden sollen. Nicht geför­dert werden sollen dagegen solche Dienst­leis­tungen, die regel­mäßig nicht von Haus­halts­an­ge­hö­rigen erle­digt werden, wie z. B. die Ent­sor­gung von Müll und die Ablei­tung von Schmutz­wasser. Dar­über hinaus erbringt die Gemeinde die Müll­ab­fuhr- und Abwas­ser­be­sei­ti­gungs­leis­tungen nach der räum­lich-funk­tio­nalen Aus­le­gung des Haus­halts­be­griffs nicht im „Haus­halt“ der Klä­gerin.

Anmer­kung: Das FG hat die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof zuge­lassen, die dort unter dem Akten­zei­chen VI R 8/​22 anhängig ist.