Gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay müssen einen „klickbaren”
Link zur OS-Plattform – dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung
einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern
(http://ec.europa.eu/consumers/odr) – enthalten. Hierauf hat das Oberlandesgericht
Hamm mit Beschluss vom 3.8.2017 hingewiesen.
Das beanstandete Internetangebot enthielt eine bloße textliche Wiedergabe
der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine „Verlinkungs”-Funktionalität).
Dieses stellt keinen „Link” im Sinne der europäischen ODR-Verordnung
dar. Ein „Link” setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende
Funktionalität („Klickbarkeit”) voraus. In der Verordnung ist
gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform
(lediglich) „mitteilen” muss.
Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für
Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom
Begriff der „Website” im Sinne der genannten Vorschrift erfasst.