Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen
vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Grobe Beleidigungen können
eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die strafrechtliche Beurteilung
ist kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend.
In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) am 24.1.2017 entschiedenen
Fall wurde einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil er behauptet hatte,
dass sich der Vater des Geschäftsführers ihm gegenüber „wie
ein A…” verhalten hätte und dass der Geschäftsführer auf
dem besten Wege sei, seinem Vater den Rang abzulaufen.
Die Richter des LAG gaben dem Arbeitgeber recht und beurteilten die Kündigung
als zulässig. In ihrer Begründung führten sie aus, dass selbst
unter Berücksichtigung der mehr als 23-jährigen Betriebszugehörigkeit
und der aktuellen Rentennähe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Arbeitgeber nicht zumutbar
war.