Ver­ken­nung eines akuten medi­zi­ni­schen Not­falls im Rahmen eines Haus­not­ruf­ver­trags

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 11.5.2017 ent­schie­denen Fall schloss
ein Mann mit einem Unter­nehmen einen „Dienst­leis­tungs­ver­trag zur Teil­nahme
am Haus­notruf” ab. Der Ver­trag lautet u. a. wie folgt: „Das Haus­not­ruf­gerät
wird an eine ständig besetzte Zen­trale ange­schlossen. Von dieser Zen­trale
wird im Fall eines Not­rufs unver­züg­lich eine ange­mes­sene Hil­fe­leis­tung
ver­mit­telt (z. B. durch ver­ein­barte Schlüs­sel­adressen, Ret­tungs­dienst,
Haus­arzt, Schlüs­sel­dienst).”

Der Not­fall trat ein, der Mann betä­tigte die Haus­not­ruf­taste. Der den
Anruf ent­ge­gen­neh­mende Mit­ar­beiter ver­nahm minu­ten­lang ledig­lich ein Stöhnen.
Das Unter­nehmen ver­an­lasste dar­aufhin, dass ein Mit­ar­beiter eines Sicher­heits­dienstes
sich zu der Woh­nung des Not­lei­denden begab. Der Mit­ar­beiter fand den Mann am
Boden lie­gend vor, ver­an­lasste aller­dings keine wei­teren Maß­nahmen. Zwei
Tage später fanden die Ange­hö­rigen den Mann in der Woh­nung lie­gend;
er wurde in eine Klinik ein­ge­lie­fert. Dort dia­gnos­ti­zierte man einen ein bis
drei Tage zurück­lie­genden Schlag­an­fall.

Bei einem Haus­not­ruf­ver­trag han­delt es sich um einen Dienst­ver­trag. Das dienst­leis­tende
Unter­nehmen schul­dete keinen Erfolg etwa­iger Ret­tungs­maß­nahmen, ist aller­dings
ver­pflichtet, unver­züg­lich eine ange­mes­sene Hil­fe­leis­tung zu ver­mit­teln.

In dem o. g. Fall ent­schied der BGH, dass das Unter­nehmen die ihm nach dem
Haus­not­ruf­ver­trag oblie­genden Schutz- und Orga­ni­sa­ti­ons­pflichten grob ver­nach­läs­sigt
hat und des­halb eine Beweis­last­um­kehr zugunsten des geschä­digten Ver­trags­part­ners
ein­greift, soweit es um die Frage geht, ob die schwer­wie­genden Folgen des Schlag­an­falls
auch bei recht­zei­tiger Hin­zu­zie­hung eines Ret­tungs­dienstes ein­ge­treten wären.