Grobe Belei­di­gung recht­fer­tigt frist­lose Kün­di­gung

Grund­sätz­lich kann ein Arbeits­ver­hältnis aus wich­tigem Grund ohne
Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gekün­digt werden, wenn Tat­sa­chen
vor­liegen, auf­grund derer dem Kün­di­genden unter Berück­sich­ti­gung aller
Umstände des Ein­zel­falles und unter Abwä­gung der Inter­essen beider
Ver­trags­teile die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nisses bis zum Ablauf der
Kün­di­gungs­frist nicht zuge­mutet werden kann. Grobe Belei­di­gungen können
eine frist­lose Kün­di­gung recht­fer­tigen.
Die straf­recht­liche Beur­tei­lung
ist kün­di­gungs­recht­lich nicht aus­schlag­ge­bend.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Schleswig-Hol­stein (LAG) am 24.1.2017 ent­schie­denen
Fall wurde einem Arbeit­nehmer fristlos gekün­digt, weil er behauptet hatte,
dass sich der Vater des Geschäfts­füh­rers ihm gegen­über „wie
ein A…” ver­halten hätte und dass der Geschäfts­führer auf
dem besten Wege sei, seinem Vater den Rang abzu­laufen.

Die Richter des LAG gaben dem Arbeit­geber recht und beur­teilten die Kün­di­gung
als zulässig. In ihrer Begrün­dung führten sie aus, dass selbst
unter Berück­sich­ti­gung der mehr als 23-jäh­rigen Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit
und der aktu­ellen Ren­ten­nähe die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nisses
auch nur bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist dem Arbeit­geber nicht zumutbar
war.