Grö­ßere Wohn­ge­bäude – Ein­hal­tung der Abstands­flä­chen

Das bau­pla­nungs­recht­liche Gebot der Rück­sicht­nahme ist auch bei Wohn­bau­vor­haben gewahrt, die deut­lich größer aus­fallen und mehr Bewoh­nern dienen als das Ein­fa­mi­li­en­haus auf dem Nach­bar­grund­stück.

Weder eine ver­meint­lich erdrü­ckende Wir­kung noch angeb­lich unzu­mut­bare Ein­sichts­mög­lich­keiten führen in einem sol­chen Fall auto­ma­tisch zu einer Ver­let­zung nach­bar­li­cher Rechte. Maß­geb­lich ist viel­mehr, ob das Vor­haben die bau­ord­nungs­recht­lich vor­ge­schrie­bene Abstands­flä­chen­tiefe ein­hält. Diese dient gerade dem Schutz nach­bar­li­cher Belange.

Wird der vor­ge­schrie­bene Abstand gewahrt oder sogar über­schritten, liegt i. d. R. kein Ver­stoß gegen das Rück­sicht­nah­me­gebot vor – selbst dann nicht, wenn das neue Gebäude in seiner Dimen­sion deut­lich von der Nach­bar­be­bauung abweicht.