Grund­er­werb­steuer bei Grund­stück mit Weih­nachts­bäumen

Beim Erwerb eines Grund­stücks fällt grund­sätz­lich Grund­er­werb­steuer an. Die Bemes­sungs­grund­lage ist in den meisten Fällen der Anschaf­fungs­preis laut Kauf­ver­trag, der sich auf das erwor­bene Grund­stück und seine wesent­li­chen Bestand­teile bezieht. Sog. Schein­be­stand­teile sind dabei aber von der Grund­er­werb­steuer aus­ge­nommen. Zu den wesent­li­chen Bestand­teilen eines Grund­stücks gehören alle Gegen­stände, die auf Dauer aus­ge­legt, fest mit dem Boden ver­bunden sind. Schein­be­stand­teile dagegen bestehen nur für einen vor­über­ge­henden Zweck, selbst wenn eine feste Ver­bin­dung mit dem Boden vor­liegt.

Anhand dieser Grund­sätze ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) einen Fall. Ein Steu­er­pflich­tiger hatte dabei ein Grund­stück erworben, wel­ches zum Teil mit einer Weih­nachts­baum­kultur bepflanzt war. Das Finanzamt setzte, unab­hängig der Bepflan­zung, Grund­er­werb­steuer für das gesamte Grund­stück fest. Zu Unrecht wie der BFH ent­schied.

Bei der Weih­nachts­baum­kultur liegt ein Schein­be­stand­teil vor, da die Bäume von Anfang an dafür gepflanzt wurden, nach einer bestimmten Zeit wieder gefällt, ver­äu­ßert und damit vom Grund­stück ent­fernt zu werden. Glei­ches gilt für Baum­schulen.