Aus­gaben und Ein­nahmen steu­er­wirksam zeit­lich ver­la­gern

Im Steu­er­recht gilt in vielen Berei­chen das sog. Zu- und Abfluss­prinzip. Ins­be­son­dere bei Arbeit­neh­mern kann es vor­teil­haft sein, variable Gehalts­be­stand­teile oder berufs­be­zo­gene Aus­gaben vor­zu­ziehen oder in das nächste Jahr zu ver­la­gern. Liegen z. B. die Wer­bungs­kosten unter dem Pausch­be­trag von 1.200 € (bis 1.1.2022: 1.000 €) können noch aus­ste­hende Auf­wen­dungen (z. B. für Arbeits­mittel) in das neue Jahr ver­schoben werden.

Die Mög­lich­keit der Ver­la­ge­rung besteht auch bei den Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Hier können z. B. die Zah­lung von Repa­ra­turen noch im lau­fenden Jahr oder im neuen Jahr vor­ge­nommen werden, um steu­er­wirk­same Auf­wen­dungen in das gewünschte Jahr zu ver­la­gern.

Bei kos­ten­in­ten­si­veren Maß­nahmen an bestimmten Gebäuden kann es im Hin­blick auf die Steu­er­pro­gres­sion güns­tiger sein, an sich sofort abzieh­bare Erhal­tungs­auf­wen­dungen auf Antrag in der jewei­ligen Steu­er­erklä­rung gleich­mäßig auf 2 bis 5 Jahre zu ver­teilen. Vor­aus­set­zung: Es han­delt sich um Auf­wen­dungen für ein ver­mie­tetes Gebäude im Pri­vat­ver­mögen, das über­wie­gend Wohn­zwe­cken dient. Erhal­tungs­auf­wen­dungen dienen der zeit­ge­mäßen Sub­stanz­er­hal­tung des Gebäudes.

Hin­weis: Bei wie­der­keh­renden Auf­wen­dungen, die inner­halb von 10 Tagen vor oder nach dem 31.12. bezahlt werden und noch das jeweils andere Kalen­der­jahr betreffen, liegt ein Son­der­fall vor. Hier sollte ggf. steu­er­li­cher Rat ein­ge­holt werden.